Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weber Ultrasonics AG setzen sich aus zwei Teilen zusammen: den „Allgemeinen Lieferbedingungen“ und den „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen nachfolgend ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich gleichwohl auf Personen jedweden Geschlechts (m/w/d).
Allgemeine
Lieferbedingungen
I. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS
1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) der Weber Ultrasonics AG sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennt die Weber Ultrasonics AG nicht an, es sei denn, es liegt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn die Weber Ultrasonics AG in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
2. Die Angebote der Weber Ultrasonics AG sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Weber Ultrasonics AG verbindlich.
3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftlich festgehaltene Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Weber Ultrasonics AG das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
5. Der zugrundeliegende Vertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat die Weber Ultrasonics AG die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Weber Ultrasonics AG zu leisten.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Weber Ultrasonics AG aus dem zugrundeliegenden Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Weber Ultrasonics AG das Eigentum an den Lieferungen vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat die Weber Ultrasonics AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Weber Ultrasonics AG gehörenden Lieferungen erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist die Weber Ultrasonics AG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, darf die Weber Ultrasonics AG diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Lieferungen der Weber Ultrasonics AG entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Weber Ultrasonics AG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Lieferungen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Weber Ultrasonics AG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lieferungen.
6. Die aus dem Weiterverkauf der Lieferungen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Weber Ultrasonics AG gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Weber Ultrasonics AG ab. Die Weber Ultrasonics AG nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben der Weber Ultrasonics AG er-mächtigt. Die Weber Ultrasonics AG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der Weber Ultrasonics AG gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Weber Ultrasonics AG verlangen, dass der Besteller der Weber Ultrasonics AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Weber Ultrasonics AG um mehr als 10%, wird die Weber Ultrasonics AG auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl der Weber Ultrasonics AG freigeben.
IV. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN, VERZUG
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Weber Ultrasonics AG die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Weber Ultrasonics AG liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entsteht dem Besteller wegen einer von der Weber Ultrasonis AG verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit der Weber Ultrasonics AG fest vereinbarten Termin, ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer XII. Abs.3 dieser Vertragsbedingungen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Weber Ultrasonics AG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. GEFAHRÜBERGANG
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
(a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
(b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. AUFSTELLUNG, MONTAGE
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der Weber Ultrasonics AG und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung der Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Weber Ultrasonics AG zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Weber Ultrasonics AG oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat der Weber Ultrasonics AG wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt die Weber Ultrasonics AG nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. ENTGEGENNAHME
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. ALLGEMEINE GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Weber Ultrasonics AG gewährt eine regelmäßige Gewährleistung von 12 Monaten.
2. Die Gewährleistung erfolgt nur bei ansonsten ordnungsgemäßer Handhabung der Kaufsache nach Maßgabe des jeweiligen Handbuchs.
3. Die Gewährleistungszeit beginnt ab Verkauf des Erstgerätes. Eine Reparatur bedeutet keine automatische Gewährleistungsverlängerung für das Gesamtgerät. Anschlussgewährleistungen werden nur auf reparierte und ausgetauschte Teile übernommen.
4. Gewährleistung wird nur für Komponenten aus dem Hause Weber übernommen, nicht jedoch für Fremdkomponenten oder Prozesssteuerungen von Dritten.
5. Die Weber Ultrasonics AG nutzt spezielle allgemeine Geschäftsbedingungen zur Gewährleistung für die einzelnen Geschäftsbereiche nach Ziffer IX. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese speziellen allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Gewährleistung werden im Rahmen des jeweiligen Angebots deklaratorisch übersandt und gelten in Ergänzung der hier in Ziffer VIII. Abs. 1 getroffenen Regelungen.
6. Individualabreden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Angebotes dürfen dennoch getroffen werden und müssen vertraglich festgehalten werden.
IX. SPEZIELLE GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR EINZELNE GESCHÄFTSBEREICHE
1. Reinigen Platten- und Tauchschwinger
(a) Platten- und Tauchschwinger:
Die Gewährleistungszeit beträgt 5.000 Betriebsstunden, maximal jedoch 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Schäden durch Kavitationslochfraß und unsachgemäße Behandlung. Bei Halogenkonzentrationen von mehr als 40ppm sind Edelstähle korrosionsgefährdet! Grundsätzlich sind alle nichtrostenden Stähle durch Lochkorrosion gefährdet.
(b) Generatoren:
Die Gewährleistungszeit beträgt 5.000 Betriebsstunden, maximal jedoch 24 Monate ab Lieferdatum. Auf einen geeigneten Aufstellungsort hinsichtlich Feuchtigkeit, Sauberkeit und Umgebungstemperatur ist zu achten.
(c) Gehäuse und Kabel:
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Schäden durch unübliche und/oder unsachgemäße Handhabung.
2. Reinigen Stabschwinger
(a) Stabschwinger und Konverter:
Die Gewährleistungszeit beträgt 6.000 Betriebsstunden, maximal jedoch 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Schäden durch Kavitationslochfraß und unsachgemäße Behandlung. Bei Halogenkonzentrationen von mehr als 40ppm sind Edelstähle korrosionsgefährdet! Grundsätzlich sind alle nichtrostenden Stähle durch Lochkorrosion gefährdet.
(b) Generatoren:
Die Gewährleistungszeit beträgt 6.000 Betriebsstunden, maximal jedoch 24 Monate ab Lieferdatum. Auf einen geeigneten Aufstellungsort hinsichtlich Feuchtigkeit, Sauberkeit und Umgebungstemperatur ist zu achten.
(c) Gehäuse und Kabel:
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Schäden durch unübliche und/oder unsachgemäße Handhabung.
3. Schweißen und Schneiden
(a) Schweiß- und Schneidmaschinen /- Systeme:
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Verschleißteile sowie Schäden durch unübliche und/oder unsachgemäße Handhabung.
(b) Generatoren:
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Auf einen geeigneten Aufstellungsort hinsichtlich Feuchtigkeit, Sauberkeit und Umgebungstemperatur ist zu achten.
(c) Gehäuse und Kabel:
Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen sind Schäden durch unübliche und/oder unsachgemäße Handhabung.
(d) Konverter:
Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Lieferdatum.
Es ist darauf zu achten, dass nur Kühlluft verwendet wird, die frei von Öl und Wasser ist.
(e) Werkzeuge (Sonotroden, Aufnahmen, Ambosse):
Die Gewährleistungszeit beträgt 6 (in Worten: sechs) Monate unter Vorbehalt der technischen Prüfung im Hause Weber, ausgenommen Verschleiß und unübliche und/oder unsachgemäße Handhabung.
X. SACHMÄNGEL
1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Weber Ultrasonics AG nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der in Ziffer VIII. bzw. Ziffer IX. genannten Gewährleistungsfrist, seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Weber Ultrasonics AG unverzüglich schriftlich zu melden.
2. Sachmängelansprüche verjähren regelmäßig binnen der in Ziffer VIII. genannten Gewährleistungsfrist, ab Ablieferung. Diese regelmäßige Verjährung kann durch Individualabreden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Angebotes abbedungen und verändert werden.
3. Die unter vorstehender Ziffer VIII. bzw. Ziffer IX. dieser Vertragsbedingungen genannten Fristen gelten nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer VIII. bzw. Ziffer IX. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
4. Ein Servicetausch aufgrund eines Sachmangels erfolgt nur unter Vorbehalt der technischen Klärung und impliziert keine automatische Verlängerung der Gewährleistung noch eine kostenfreie Behebung des Sachmangels.
5. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung außerhalb der im jeweiligen Betriebshandbuch aufgezeigten vertraglich vereinbarten Nutzung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte sowie für Schäden, die hieraus an der Sache oder an anderen Sachen entstanden sind,
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Lieferungen, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
7. Zur Vornahme aller der Weber Ultrasonics AG nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Weber Ultrasonics AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die Weber Ultrasonics AG von der Mängelhaftung befreit.
8. Ort der Mängelbeseitigung ist Karlsbad. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die Weber Ultrasonics AG sofort zu verständigen ist, oder wenn die Weber Ultrasonics AG mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Weber Ultrasonics AG angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gelten nur in Fällen der Ziffer XII. Abs. 3 dieser Vertragsbedingungen.
10. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer XII. Abs. 3 dieser Vertragsbedingungen.
XI. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, URHEBERRECHTE, RECHTSMÄNGEL
1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Weber Ultrasonics AG im Inland ihre Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird sie entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder die Lieferung in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für die Weber Ultrasonics AG nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller als auch die Weber Ultrasonics AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen von Ziffer XIII. dieser Vertragsbedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser die Weber Ultrasonics AG über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshand-lung weder direkt noch indirekt anerkennt, der Weber Ultrasonics AG alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller die Lieferung verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.
XII. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG, SONSTIGE HAFTUNG DER WEBER ULTRASONICS AG
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Weber Ultrasonics AG die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. Abs. 2 dieser Vertragsbedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Weber Ultrasonics AG erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Weber Ultrasonics AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an den Lieferungen selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an den Lieferungen für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Weber Ultrasonics AG garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
4. Wenn durch Verschulden der Weber Ultrasonics AG die Lieferungen vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Lieferungen – nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern XIII., X. und XI. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
XIII. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, ist Karlsruhe.
2. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für die Auslegung ist der deutsche Wortlaut maßgebend.
XIV. ERFÜLLUNGSVORBEHALT
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
(Stand Januar 2020)
ALLGEMEINE
EINKAUFSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Für alle Bestellungen der Weber Ultrasonics AG sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ (nachfolgend auch „Einkaufsbedingungen“ genannt) maßgebend; von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten erkennt die Weber Ultrasonics AG nicht an, es sei denn, es liegt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn die Weber Ultrasonics AG in Kenntnis von diesen Einkaufsbedingungen abweichender oder entgegenstehender Bedingungen oder Änderungsvorschlägen des Lieferanten zu diesen Einkaufsbedingungen oder den Lieferverträgen die Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, bedeutet dies keine Zustimmung.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Weber Ultrasonics AG maßgebend.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber der Weber Ultrasonics AG abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.
5. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
6. Sofern der Lieferant diese Einkaufsbedingungen anerkannt hat, gelten sie – in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.weber-ultrasonics.com – auch für zukünftige Verträge mit ihm.
II. ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN
1. Nimmt der Lieferant die Bestellung der Weber Ultrasonics AG nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen an, ist die Weber Ultrasonics AG zum Widerruf berechtigt. Annahme bzw. Widerruf haben zumindest in Textform zu erfolgen. Das Schweigen der Weber Ultrasonics AG auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. An dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen behält sich die Weber Ultrasonics AG das Eigentums- und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor; Dritten dürfen sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Weber Ultrasonics AG nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der Weber Ultrasonics AG zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an die Weber Ultrasonics AG zurückzugeben (vgl. hierzu auch Ziffer 13.).
III. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein; die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
2. Rechnungen können seitens der Weber Ultrasonics AG nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis seitens der Weber Ultrasonics AG innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ab Lieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung netto zu zahlen; für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, laufen Zahlungsfristen nicht vor deren Abnahme, sofern nicht unberechtigt verweigert und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an die Weber Ultrasonics AG. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungspflicht rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag seitens der Weber Ultrasonics AG an deren Bank erteilt bzw. der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Weber Ultrasonics AG in gesetzlichem Umfang zu.
IV. LIEFERZEIT – GEFAHRÜBERGANG
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort (DDP Bestimmungsort gemäß Incoterms 2020). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Weber Ultrasonics AG Deutschland, 76316 Karlsbad, Im Hinteracker 7, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Ist nicht die Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
V. TEILLIEFERUNG, LIEFERSTÖRUNGEN, LIEFERVERZUG
1. Vorablieferungen, Teillieferungen oder die Lieferung von Mehrmengen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Weber Ultrasonics AG. Fehlt es an einer solchen Zustimmung, kann die Weber Ultrasonics AG die Annahme dieser Lieferung verweigern oder diese auf Kosten des Lieferanten zurücksenden. Die Zustimmung muss zumindest in Textform erfolgen. Unabhängig vom Vorliegen einer vorherigen Zustimmung der Weber Ultrasonics AG hat der Lieferant der Weber Ultrasonics AG die durch verfrühte Lieferungen, Teillieferungen oder die Lieferung von Mehrmengen entstandenen Aufwendungen und Schäden zu erstatten. Verursachen diese Lieferungen erhöhte Transportkosten, hat der Lieferant diese zu tragen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Weber Ultrasonics AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung hat zumindest in Textform zu erfolgen. Der Lieferant hat der Weber Ultrasonics AG dabei die relevanten Informationen sowie die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen der Lieferant die Lieferstörung vermeiden oder deren Auswirkungen abmildern wird.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Weber Ultrasonics AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die Weber Ultrasonics AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt die Weber Ultrasonics AG Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, derselben nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
VI. VERSAND, LIEFERDOKUMENTE
1. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer der Weber Ultrasonics AG exakt anzugeben; unterlässt er dies, sind dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Weber Ultrasonics AG zu vertreten.
VII. MÄNGELUNTERSUCHUNG, MÄNGELHAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Die Weber Ultrasonics AG hat die erhaltene Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben (7) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern die Weber Ultrasonics mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen hat, gehen die dortigen Regelungen vor.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Weber Ultrasonics AG ungekürzt zu; in jedem Fall ist diese berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl der Weber Ultrasonics AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Weber Ultrasonics AG ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen zu lassen, wenn der Lieferant sich mit der Nacherfüllung in Verzug befindet oder Gefahr in Verzug oder aus anderem Grund besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa weil unverhältnismäßig hohe Schäden drohen und der Lieferant nicht erreichbar ist.
4. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängel verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Weber Ultrasonics AG geltend machen kann. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens der Weber Ultrasonics AG ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt worden ist.
VIII. LIEFERANTENREGRESS
1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen der Weber Ultrasonics neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Weber Ultrasonics AG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Weber Ultrasonics AG wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Weber Ultrasonics AG oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IX. PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Weber Ultrasonics AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Weber Ultrasonics AG rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Weber Ultrasonics AG den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrags, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Der Lieferant hat der Weber Ultrasonics AG auf Verlangen den Abschluss bzw. den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen. Stehen der Weber Ultrasonics AG weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
X. SCHUTZRECHTE DRITTER
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird die Weber Ultrasonics AG von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Weber Ultrasonics AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Die Weber Ultrasonics AG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, welche der Weber Ultrasonics AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT, BEISTELLUNG, WERKZEUGE
1. Sofern die Weber Ultrasonics AG dem Lieferanten Teile beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Weber Ultrasonics AG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Weber Ultrasonics AG mit anderen, derselben nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Weber Ultrasonics das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von der Weber Ultrasonics AG beigestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Weber Ultrasonics AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Weber Ultrasonics AG anteilmäßig in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Weber Ultrasonics AG.
3. An Werkzeugen behält sich die Weber Ultrasonics AG das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Weber Ultrasonics AG bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die der Weber Ultrasonics AG gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant der Weber Ultrasonics AG schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; die Weber Ultrasonics AG nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen der Weber Ultrasonics AG etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er der Weber Ultrasonics AG sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Soweit die der Weber Ultrasonics AG gemäß Abs. 1. und/oder Abs. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller ihrerseits noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist die Weber Ultrasonics AG auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der Weber Ultrasonics AG verpflichtet.
XII. WEITERGABE VON AUFTRÄGEN AN DRITTE
1. Der Lieferant ist zur Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Weber Ultrasonics AG nicht berechtigt. Wird die Zustimmung von dieser erteilt, so bleibt gleichwohl weiterhin der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich.
2. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Weber Ultrasonics AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist der Weber Ultrasonics AG zum Ersatz des der Weber Ultrasonics AG insofern entstandenen Schadens verpflichtet.
XIII. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Informationen der Weber Ultrasonics AG, insbesondere auch Fotomaterialien, Unterlagen und Gegenstände nach Ziffer II. Abs. 2. (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die ihm durch die Geschäftsverbindung mit der Weber Ultrasonics AG bekannt oder offengelegt werden, vertraulich zu behandeln, ausschließlich dem Zweck ihrer Überlassung (zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen) entsprechend zu verwenden sowie dieselben während der Dauer und fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Eine Überlassung an Dritte darf nur nach entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Weber Ultrasonics AG erfolgen. Sofern die Einbeziehung von Mitarbeitern des Lieferanten vonnöten ist, sind die betroffenen Mitarbeiter, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten, dies nach Möglichkeit auch für die Zeit nach ihrem etwaigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Eine Aufzeichnung vertraulicher Informationen durch den Lieferanten ist nur zulässig, soweit der Vertragszweck dies erfordert.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen alle ihm überlassenen Informationen, Daten und Gegenstände der Weber Ultrasonics AG sofort wirksam gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern, sie insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigungen oder jede Vervielfältigung zu sichern. Hat der Lieferant Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den Informationen, Daten und Gegenständen erlangt haben könnten, so hat er die Weber Ultrasonics AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und in Abstimmung mit dieser alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls zukünftige Zugriffe zu verhindern.
4. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Geheimhaltung entfällt oder endet, wenn die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bzw. Kenntnisnahme oder danach ohne Verletzung der in vorstehender Abs. 1. bis 3. genannten Pflichten öffentlich bekannt werden oder nachweislich schon öffentlich bekannt waren, die vertraulichen Informationen dem Lieferanten bereits vor ihrer Offenlegung/Kenntnisnahme rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung bekannt waren, die Weber Ultrasonics AG schriftlich auf deren Schutz verzichtet, die vertraulichen Informationen dem Lieferanten auf anderem Wege als durch die Weber Ultrasonics AG – Unternehmen der Weber Ultrasonics Group eingeschlossen – bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, die vertraulichen Informationen für den Lieferanten bereits aus eigener oder beauftragter Entwicklungsarbeit verfügbar waren oder aus eigener oder beauftragter Entwicklungsarbeit ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der Weber Ultrasonics AG verfügbar werden oder wenn sie Stand der Technik sind oder werden. Wenn sich der Lieferant auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen. Sofern der Lieferant aufgrund Gesetzes, einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung/Entscheidung vertrauliche Informationen der Weber Ultrasonics AG offenlegen muss, hat er diese hierüber – sofern nicht eine geltende gesetzliche Bestimmung oder behördliche Anordnung dies untersagt – zuvor unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen um der Weber Ultrasonics AG ausreichend Gelegenheit zu geben, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder andere Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu ergreifen. Weiter hat der Lieferant vor einer solchen Offenlegung das Gericht bzw. die Behörde darauf hinzuweisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt und diese nur insoweit zu offenbaren, als es notwendig ist, um dem Gesetz bzw. der gerichtlichen oder behördlichen Anordnung/Entscheidung zu genügen.
5. Sollte der Lieferant Informationen und Daten der Weber Ultrasonics AG berechtigterweise in seinen Datenverarbeitungsanlagen speichern, be- oder verarbeiten, so wird er (entsprechend Absatz 3.) sicherstellen, dass Dritte nicht auf diese Daten zugreifen können.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Durchführung des Auftrags alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an die Weber Ultrasonics AG zurückzugeben. Der Lieferant wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen, sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien nach Wahl der Weber Ultrasonics AG an diese zurückgeben oder die Vervielfältigung in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Der Lieferant wird die vollständige Rückgabe oder Zerstörung auf Verlangen der Weber Ultrasonics AG nachweisen und schriftlich bestätigen.
7. Der Lieferant ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet und wird diese beachten. Der Lieferant hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der Weber Ultrasonics AG oder deren Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.
XIV. COMPLIANCE-KLAUSEL
1. Der Lieferant ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen bzw. Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht der Weber Ultrasonics AG ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit der Weber Ultrasonics AG betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
XV. MINDESTLOHN, ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ, VERBOT ILLEGALER BESCHÄFTIGUNG
1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmern oder Personaldienstleistern (vgl. Ziffer XII.) zur Ausführung von Verträgen mit der Weber Ultrasonics AG eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach Mindestlohngesetz beziehungsweise mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingende Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsam Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.
2. Der Lieferant wird bei der Auswahl von Subunternehmern oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß vorstehendem Abs. 1. prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.
3. Für den Fall, dass der Lieferant von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmers, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AentG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Lieferant die Weber Ultrasonics AG von diesen Ansprüchen frei.
4. Die Weber Ultrasonics AG ist berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern die Weber Ultrasonics AG berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach Mindestlohngesetz beziehungsweise AEntG in Anspruch genommen wird.
5. Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber der Weber Ultrasonics AG für jeden Schaden, welcher der Weber Ultrasonics AG aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den vorstehenden Abs. 1 und 2. entsteht.
6. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.
XVI. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, VORRANG DER DEUTSCHEN FASSUNG
1. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe. Die Weber Ultrasonics AG ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Für die Auslegung ist der deutsche Wortlaut maßgebend.
(Stand: Januar 2020)